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BFSG seit 2025: Welche Websites wirklich betroffen sind

Aktualisiert: 21. August 2026

Seit dem 28. Juni 2025 gelten die wesentlichen Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Das bedeutet jedoch nicht, dass seitdem jede Unternehmenswebsite barrierefrei sein muss. Entscheidend ist, ob ein Unternehmen ein vom Gesetz erfasstes Produkt oder eine erfasste Dienstleistung für Verbraucher anbietet.

Für Websites ist häufig die Frage ausschlaggebend, ob über sie eine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ erbracht wird: also ein digitaler Dienst, der auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags angeboten wird. Ein Online-Shop ist der klassische Fall. Auch Buchungs- und Bestellstrecken können erfasst sein. Eine reine Präsentationswebsite ohne solche Funktionen fällt dagegen nicht allein deshalb unter das BFSG, weil sie öffentlich erreichbar ist.

Stand: 21. August 2026. Der Beitrag gibt einen Überblick über die geltende Rechtslage. Ob ein konkretes Angebot unter das BFSG fällt, hängt von seinem Geschäftsmodell, den angesprochenen Kunden und den tatsächlich angebotenen Funktionen ab.

Was regelt das BFSG?

Das BFSG setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um. Sein Ziel ist, bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar zu machen.

Der Anwendungsbereich des § 1 BFSG ist abschließend beschrieben. Er umfasst unter anderem bestimmte Computer-Hardwaresysteme für Verbraucher, Zahlungsterminals, Geld- und Fahrkartenautomaten, Verbraucherendgeräte für Telekommunikations- oder audiovisuelle Mediendienste sowie E-Book-Lesegeräte. Bei Dienstleistungen nennt das Gesetz insbesondere:

  • Telekommunikationsdienste,
  • bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten,
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher,
  • E-Books und die dafür bestimmte Software sowie
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Für viele Unternehmen ist die letzte Kategorie die praktisch wichtigste. Nach der Definition in § 2 Nr. 26 BFSG muss der digitale Dienst über eine Website oder mobile Anwendung, elektronisch, auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers und im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.

Gilt das BFSG für Ihre Website?

Die Website ist nicht isoliert nach ihrer technischen Form zu beurteilen. Maßgeblich ist, welche Dienstleistung über sie angeboten wird und an wen sich dieses Angebot richtet.

Typischerweise relevant

  • Online-Shops: Verbraucher können Waren oder Dienstleistungen auswählen und bestellen.
  • Buchungsstrecken: Verbraucher buchen beispielsweise Termine, Reisen, Unterkünfte oder Veranstaltungen online.
  • Digitale Vertragsabschlüsse: Registrierung, Tarifwahl, Authentifizierung und Zahlung führen zu einem Verbrauchervertrag.
  • Verbraucherbanking, E-Books und bestimmte Verkehrsdienste: Diese Bereiche nennt das Gesetz ausdrücklich.

Nicht automatisch erfasst

  • eine reine Unternehmens- oder Markenpräsentation ohne digitalen Weg zum Verbrauchervertrag,
  • ein ausschließlich redaktioneller Blog,
  • ein ausschließlich an Unternehmer gerichtetes B2B-Portal,
  • ein internes Intranet ohne Verbraucherangebot.

Die Abgrenzung kann bei Kontaktformularen, Terminvereinbarungen, Freemium-Modellen und gemischten B2B-/B2C-Angeboten schwieriger sein. Ein Button allein entscheidet nicht. Zu prüfen ist, welche rechtliche und tatsächliche Funktion der gesamte digitale Prozess hat. Die BFSG-FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit erläutert diese Abgrenzung anhand weiterer Beispiele.

Auch Drittinhalte sind nicht pauschal ausgenommen. § 1 Abs. 4 BFSG nimmt nur solche Inhalte Dritter aus, die das Unternehmen weder finanziert oder entwickelt noch kontrolliert. Wer einen Zahlungsdienst, ein Buchungssystem oder ein Shop-Modul in den eigenen Vertragsschluss einbindet, sollte daher nicht ohne Weiteres davon ausgehen, die Verantwortung liege vollständig beim Anbieter des Moduls.

Ausnahme für Kleinstunternehmen: zwei Schwellen richtig prüfen

§ 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von den Barrierefreiheitsanforderungen aus. Ein Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 BFSG ein Unternehmen, das

  1. weniger als zehn Personen beschäftigt und
  2. entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat.

Beide Ebenen müssen zusammenpassen: Die Beschäftigtenschwelle muss unterschritten sein; zusätzlich genügt eines der beiden finanziellen Kriterien. Bei verbundenen Unternehmen oder wechselnden Kennzahlen kann die Berechnung eine genauere Prüfung erfordern.

Wichtig ist außerdem die Reichweite der Ausnahme: Sie gilt für Dienstleistungen von Kleinstunternehmen. Kleinstunternehmen, die erfasste Produkte herstellen, einführen oder vertreiben, sind nicht generell vom BFSG befreit. Unabhängig von einer gesetzlichen Pflicht kann eine barrierefreie Gestaltung sinnvoll sein, weil sie Zugänglichkeit und Bedienbarkeit für viele Nutzer verbessert.

Welche Anforderungen gelten praktisch für digitale Angebote?

§ 14 BFSG verlangt von erfassten Dienstleistungserbringern zweierlei: Die Dienstleistung muss die Anforderungen der BFSG-Verordnung erfüllen, und die gesetzlich vorgesehenen Informationen zur Barrierefreiheit müssen in barrierefreier Form öffentlich zugänglich sein. Die Konformität muss während des Angebots fortlaufend gewährleistet werden.

Bei einem Online-Shop oder einer Buchungsstrecke betrifft das nicht nur die Startseite. Der gesamte Weg zum Vertrag sollte geprüft werden, insbesondere:

  • Navigation, Suche und Produkt- oder Leistungsinformationen,
  • verständliche Überschriften, Beschriftungen und Fehlermeldungen,
  • Bedienbarkeit per Tastatur und eine logisch erkennbare Fokusreihenfolge,
  • aussagekräftige Alternativtexte für inhaltlich relevante Bilder,
  • ausreichende Kontraste und skalierbare Textdarstellung,
  • verständliche Formulare mit korrekt zugeordneten Eingabefeldern,
  • Identifizierung, Authentifizierung, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen,
  • Bestellübersicht, Korrekturmöglichkeiten und Bestätigung,
  • Dokumente, Support- und Kommunikationswege, soweit sie Teil der erfassten Dienstleistung sind.

Automatisierte Prüfprogramme finden nur einen Teil möglicher Barrieren. Eine belastbare Prüfung kombiniert technische Tests mit Tastaturbedienung, Screenreader-Tests und einer manuellen Bewertung zentraler Nutzerwege. Neue Komponenten, Texte und Anbieterintegrationen sollten anschließend in einen dauerhaften Prüfprozess einbezogen werden.

WCAG 2.2 ist keine pauschale gesetzliche Ein-Zeilen-Vorgabe

Die rechtlichen Anforderungen folgen aus BFSG und BFSG-Verordnung. Technische Normen und Spezifikationen können die Umsetzung konkretisieren und eine Konformitätsvermutung auslösen, wenn ihre Fundstellen entsprechend veröffentlicht sind.

Nach dem aktuellen Überblick der Bundesfachstelle zu Normen und Standards ist die EN 301 549 in der Version V3.2.1 derzeit die zentrale technische Referenz für digitale Barrierefreiheit. Ihr Abschnitt zu Websites verweist auf Erfolgskriterien der WCAG 2.1. Die Überarbeitung der Norm soll WCAG 2.2 einbeziehen; die vorgesehenen neuen harmonisierten europäischen Normen sind jedoch noch nicht vollständig veröffentlicht und im EU-Amtsblatt bekannt gemacht.

WCAG 2.2 ist deshalb eine sinnvolle moderne Zielgröße für Webprojekte, aber nicht als pauschaler Satz „Das BFSG schreibt immer WCAG 2.2 vor“ zu behandeln. Außerdem decken WCAG-Kriterien nicht zwangsläufig alle funktionalen, informationsbezogenen und organisatorischen Anforderungen des BFSG ab.

Informationen nach Anlage 3: mehr als ein kurzer Hinweis

Neben der technischen Umsetzung verlangt das Gesetz Informationen darüber, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Nach Anlage 3 zum BFSG gehören dazu – soweit anwendbar – mindestens:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format,
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis ihrer Durchführung erforderlich sind,
  • eine Beschreibung, wie die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden,
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Diese Angaben können in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise bereitgestellt werden. Sie müssen selbst barrierefrei zugänglich sein und nach § 14 BFSG so lange aufbewahrt werden, wie die Dienstleistung angeboten oder erbracht wird.

Das ist nicht zwingend dasselbe Dokument wie die „Erklärung zur Barrierefreiheit“, die von Websites öffentlicher Stellen bekannt ist. Entscheidend sind Inhalt, Auffindbarkeit und barrierefreie Bereitstellung nach BFSG und Anlage 3 – nicht allein die Überschrift des Dokuments.

Grundlegende Veränderung und unverhältnismäßige Belastung

Das BFSG kennt zwei enge Begrenzungen der Anforderungen:

  • Nach § 16 BFSG muss eine Anforderung nicht umgesetzt werden, wenn dies die Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung grundlegend verändern würde.
  • Nach § 17 BFSG gilt eine Anforderung nicht, soweit ihre Erfüllung anhand der gesetzlichen Kriterien zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde.

Beides sind keine pauschalen Ausnahmen für alte Systeme, hohe Projektkosten oder knappe Zeit. Der Wirtschaftsakteur muss die Voraussetzungen konkret beurteilen, grundsätzlich dokumentieren und die Bewertung fünf Jahre ab der letzten Bereitstellung des Produkts beziehungsweise der letzten Erbringung der Dienstleistung aufbewahren. Wer sich auf § 16 oder § 17 beruft, muss die zuständige Behörde grundsätzlich unverzüglich unterrichten. Dienstleistungserbringer müssen die Beurteilung einer unverhältnismäßigen Belastung mindestens alle fünf Jahre, bei einer Veränderung der Dienstleistung und auf behördliche Aufforderung erneuern.

Für Kleinstunternehmen gelten Sonderregeln. Bei Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, entfallen nach § 16 Abs. 4 BFSG sowohl die dortige Dokumentations- als auch die Unterrichtungspflicht. Nach § 17 Abs. 2 BFSG entfällt für sie die dort vorgesehene Dokumentation und Vorlage; auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde müssen sie jedoch die maßgeblichen Fakten übermitteln. Die Unterrichtungspflicht nach § 17 Abs. 5 BFSG entfällt für Kleinstunternehmen allgemein. Soweit Kleinstunternehmen Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind sie bereits nach § 3 Abs. 3 BFSG von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen.

Erhält ein Unternehmen fremde öffentliche oder private Mittel gerade zur Verbesserung der Barrierefreiheit, kann es sich für diesen Zweck nicht auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen. Selbst wenn eine einzelne Anforderung ausnahmsweise unverhältnismäßig ist, bleiben die übrigen erfüllbaren Anforderungen bestehen.

Übergangsregeln: keine allgemeine Schonfrist für Websites

Die Übergangsbestimmungen des § 38 BFSG werden häufig zu weit verstanden. Sie verschieben nicht pauschal alle Pflichten bis 2030.

  • Produkte, die ein Dienstleistungserbringer schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für dieselbe oder eine ähnliche Dienstleistung eingesetzt hat, dürfen hierfür grundsätzlich bis zum 27. Juni 2030 weiterverwendet werden.
  • Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen bis zum vereinbarten Ende, längstens jedoch bis zum 27. Juni 2030, unverändert fortbestehen.
  • Bestimmte bereits eingesetzte Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens jedoch 15 Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme, weiter eingesetzt werden.

Eine laufend betriebene Website oder ein nach dem Stichtag weiterentwickelter Online-Shop erhält dadurch nicht automatisch eine allgemeine fünfjährige Umsetzungsfrist. Jede Übergangsregel muss auf den konkreten Altbestand oder Altvertrag passen.

Durchsetzung, Verbraucherrechte und Bußgelder

Seit dem 26. September 2025 arbeitet die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF). Sie kann Angebote prüfen, Unterlagen und Auskünfte verlangen sowie Korrekturmaßnahmen anordnen. Bleibt eine Dienstleistung nicht konform, kommen weitergehende Maßnahmen bis zur Einschränkung oder Untersagung des Angebots in Betracht. Die Bundesfachstelle erläutert Zuständigkeit und Verfahren in ihren BFSG-FAQ.

Verbraucher können nach § 32 BFSG ein behördliches Verfahren beantragen, wenn sie ein betroffenes Produkt oder eine betroffene Dienstleistung wegen eines geltend gemachten Verstoßes nicht oder nur eingeschränkt nutzen können. Anerkannte Verbände und qualifizierte Einrichtungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls tätig werden.

§ 37 BFSG sieht für bestimmte vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße Bußgelder vor. Das Anbieten oder Erbringen einer erfassten Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 BFSG kann mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden; für andere dort genannte Verstöße gelten teilweise niedrigere Höchstbeträge. Nicht jede einzelne gefundene Barriere führt automatisch zum Höchstbußgeld. Eine belastbare Umsetzungs- und Prüfungsdokumentation ersetzt die Konformität nicht, hilft aber dabei, Zustand, Entscheidungen und Korrekturen nachvollziehbar zu machen.

BFSG-Checkliste für Unternehmen

  1. Angebot erfassen: Welche Produkte, Dienstleistungen, Websites, Apps und digitalen Vertragswege bestehen?
  2. Verbraucherbezug klären: Richtet sich das Angebot an Verbraucher, ausschließlich an Unternehmen oder an beide Gruppen?
  3. Anwendungsbereich prüfen: Fällt eine Leistung unter § 1 BFSG, insbesondere als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr?
  4. Kleinstunternehmen einordnen: Beschäftigtenzahl sowie Umsatz oder Bilanzsumme korrekt bestimmen und das Ergebnis dokumentieren.
  5. Nutzerwege priorisieren: Suche, Auswahl, Buchung, Registrierung, Authentifizierung, Zahlung und Bestätigung vollständig erfassen.
  6. Barrieren prüfen: Automatisierte und manuelle Tests durchführen; bei zentralen Prozessen auch assistive Technologien einbeziehen.
  7. Mängel beheben: Verantwortliche, Prioritäten und Fristen festlegen; Drittanbieter und Agenturen vertraglich einbinden.
  8. Informationen erstellen: Angaben nach Anlage 3 in barrierefreier und deutlich wahrnehmbarer Form veröffentlichen.
  9. Ausnahmen sauber bewerten: Grundlegende Veränderung oder unverhältnismäßige Belastung nur einzelfallbezogen prüfen; bei Kleinstunternehmen die besonderen Dokumentations- und Unterrichtungsvorschriften berücksichtigen.
  10. Dauerprozess etablieren: Änderungen an Design, Code, Inhalten und externen Diensten vor Veröffentlichung auf Barrierefreiheit testen.

Häufige Fragen zum BFSG

Muss jede Unternehmenswebsite seit Juni 2025 barrierefrei sein?

Nein. Eine Website fällt nur dann unter das BFSG, wenn über sie eine vom Gesetz erfasste Dienstleistung für Verbraucher angeboten wird. Besonders relevant sind Online-Shops und andere digitale Wege zum Abschluss eines Verbrauchervertrags. Eine reine Informationswebsite ist nicht allein wegen ihrer öffentlichen Erreichbarkeit erfasst.

Sind kleine Unternehmen immer ausgenommen?

Nein. Die Ausnahme betrifft Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und zusätzlich höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Bilanzsumme, soweit sie Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Für erfasste Produkte gibt es keine entsprechende allgemeine Befreiung.

Reicht ein Accessibility-Widget zur Erfüllung des BFSG?

Regelmäßig nicht. Ein zusätzliches Widget kann einzelne Funktionen anbieten, beseitigt aber nicht automatisch Barrieren in Navigation, Formularen, Bezahlvorgängen, Dokumenten oder eingebundenen Diensten. Entscheidend ist die barrierefreie Nutzbarkeit der gesamten erfassten Dienstleistung.

Muss die Website zwingend WCAG 2.2 AA erfüllen?

Das BFSG formuliert diese pauschale Gleichung nicht. Die geltende EN 301 549 V3.2.1 verweist für Websites auf WCAG 2.1; eine Aktualisierung mit Bezug zu WCAG 2.2 ist in Arbeit. WCAG 2.2 bleibt eine sinnvolle Zielgröße, die rechtliche Bewertung muss aber BFSG, BFSG-Verordnung und den jeweils aktuellen Stand der technischen Normen zusammen betrachten.

Was sollten Unternehmen tun, die noch nicht fertig sind?

Zuerst den Anwendungsbereich klären, dann die wichtigsten Vertrags- und Zahlungswege testen und kritische Barrieren priorisiert beheben. Parallel sollten die Informationen nach Anlage 3 erstellt und ein dauerhafter Prüfprozess eingerichtet werden. Auf eine nicht vorhandene allgemeine Schonfrist oder ein bloßes „Wir bemühen uns“ sollte sich ein betroffenes Unternehmen nicht verlassen.

Fazit

Beim BFSG steht vor jeder technischen Checkliste die rechtliche Einordnung. Nicht jede Website ist erfasst; Online-Shops, Buchungsstrecken und andere digitale B2C-Vertragswege sind jedoch häufig betroffen. Für verpflichtete Unternehmen genügt keine einmalige Überarbeitung. Barrierefreiheit muss in Gestaltung, Entwicklung, Inhalte, Beschaffung und laufende Qualitätssicherung eingebaut werden.

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand: 21. August 2026.