Ein falsch versendeter Brief kann ein Arbeitsverhältnis aus der Spur bringen.
In diesem Fall war es eine Rechnung. Das Notariat schickte sie nicht an meinen Mandanten, sondern an seinen Arbeitgeber. Aus dem Schreiben ging hervor, weshalb er beim Notar gewesen war: Er bereitete die Gründung eines Betriebsrats vor. Das sollte sein Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen.
In den folgenden Wochen änderte sich der Umgang mit ihm. Boni und Provisionen blieben aus. Der Arbeitgeber nahm ihm Aufgaben und Verantwortung. Schließlich legte ihm das Unternehmen einen Aufhebungsvertrag vor. Mein Mandant unterschrieb.
Erst danach erfuhr er, dass der Arbeitgeber längst von seinen Betriebsratsplänen wusste.
Es folgten einige Monate Arbeitslosigkeit. Zum Glück fand mein Mandant bald eine neue Stelle. Knapp drei Jahre nach dem Fehlversand kam er mit der Sache zu mir. Wir bezifferten die geltend gemachten Positionen auf knapp 20.000 Euro. Mit dem beteiligten Notar einigten wir uns schließlich außergerichtlich auf 10.000 Euro.
Eine falsch adressierte Rechnung klingt zunächst nach einem kleinen Bürofehler. Für meinen Mandanten war sie das nicht.
Ich schildere den Fall anonymisiert und an einzelnen Stellen verkürzt, damit niemand Rückschlüsse auf die Beteiligten ziehen kann.
Warum mein Mandant zum Notar ging
Mein Mandant arbeitete bei einem Unternehmen in der Region und wollte dort einen Betriebsrat gründen. Er fragte bei einer Gewerkschaft nach. Dort riet man ihm, seine Absicht von einem Notar dokumentieren zu lassen.
Im Alltag nennt man das häufig „Schutzschrift“. Juristisch handelte es sich um eine öffentlich beglaubigte Erklärung über die Absicht, einen Betriebsrat zu errichten. Nach § 15 Absatz 3b Kündigungsschutzgesetz kann eine solche Erklärung unter bestimmten Voraussetzungen einen zeitlich begrenzten Schutz vor Kündigungen auslösen.
Die Erklärung schützt nicht vor jeder Kündigung und schon gar nicht vor einem Aufhebungsvertrag. Sie soll verhindern, dass ein Arbeitgeber bereits die ersten Vorbereitungen zur Betriebsratsgründung mit einer Kündigung beantwortet.
Mein Mandant folgte dem Rat der Gewerkschaft und beauftragte das empfohlene Notariat.
Die Rechnung ging an den Arbeitgeber
Nach dem Termin stellte das Notariat seine Rechnung aus. Es adressierte sie jedoch an den Arbeitgeber. Aus dem Schreiben ergaben sich der Auftraggeber und der Anlass des notariellen Termins.
Das Notariat informierte meinen Mandanten nicht über den Fehlversand. Er ging deshalb weiter davon aus, dass sein Vorhaben vertraulich geblieben war. Hätte er davon gewusst, hätte er reagieren und die weitere Entwicklung im Betrieb frühzeitig dokumentieren können.
Was danach geschah, rekonstruierten wir später gemeinsam. Der Arbeitgeber zahlte keine Boni und Provisionen mehr, nahm ihm Verantwortung und legte ihm schließlich den Aufhebungsvertrag vor. Erst nach der Unterschrift sagte man ihm, dass seine Pläne zur Betriebsratsgründung bekannt gewesen waren.
Das war später unser Beweisproblem: Die Nachteile folgten auf den Fehlversand. Wir mussten aber auch nachweisen, dass der Fehlversand sie verursacht hatte.
Was wir rechtlich geprüft haben
Notare unterliegen einer strengen Verschwiegenheitspflicht. Nach § 18 Bundesnotarordnung müssen sie grundsätzlich über alles schweigen, was sie bei ihrer Amtsausübung erfahren. Das betrifft nicht nur den Inhalt einer Urkunde. Schon die Information, dass eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Angelegenheit im Notariat war, kann vertraulich sein.
Auch datenschutzrechtlich war der Versand problematisch. Das Notariat hatte personenbezogene Daten meines Mandanten gegenüber einem unbefugten Empfänger offengelegt. Einen rechtlichen Grund, dem Arbeitgeber diese Informationen mitzuteilen, gab es nicht.
Bei einer Datenschutzverletzung muss der Verantwortliche den Betroffenen unter Umständen unverzüglich benachrichtigen. Nach Artikel 34 DSGVO kommt es darauf an, ob voraussichtlich ein hohes Risiko für seine Rechte und Freiheiten besteht. Das muss man für jeden Fall gesondert prüfen. Mein Mandant hatte jedenfalls keine Nachricht erhalten. Deshalb konnte er zunächst weder reagieren noch Beweise sichern.
Wir prüften Ansprüche aus Artikel 82 DSGVO und aus notarieller Amtshaftung. § 19 Bundesnotarordnung regelt, wann ein Notar für Schäden aus einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Amtspflichtverletzung haftet.
Ein Fehlversand löst allerdings nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch aus. Wir mussten den Datenschutzverstoß, einen konkreten Schaden und den ursächlichen Zusammenhang jeweils belegen.
Der Europäische Gerichtshof verlangt für immaterielle Schäden zwar keine Erheblichkeitsschwelle. Der Verstoß allein genügt trotzdem nicht. Der Betroffene muss einen tatsächlichen Schaden nachvollziehbar darlegen. Das gilt auch bei einer fehlerhaften Anschrift, wie der EuGH in der Rechtssache C-590/22 entschieden hat. Auch das Bundesarbeitsgericht trennt zwischen Verstoß, Schaden und Kausalität.
Schadensersatz nach der DSGVO soll einen entstandenen Nachteil ausgleichen. Er ist kein Strafgeld. Bei meinem Mandanten ging es vor allem um entgangene Vergütung und den Einkommensverlust während der Arbeitslosigkeit.
Der Fehlversand war noch der einfache Teil
Dass die Rechnung beim Arbeitgeber gelandet war, ließ sich belegen. Schwieriger war der hypothetische Verlauf: Wie hätte sich das Arbeitsverhältnis entwickelt, wenn das Notariat die Rechnung richtig adressiert hätte?
Wir mussten zeigen, ob mein Mandant seine Boni und Provisionen voraussichtlich weiter erhalten hätte. Auch der Verlust von Verantwortung und der spätere Aufhebungsvertrag spielten dabei eine Rolle. Die zeitliche Nähe half uns, bewies den Zusammenhang aber nicht von selbst.
Der Arbeitgeber konnte andere Gründe für die Veränderungen anführen. Variable Vergütung hängt häufig von mehreren Voraussetzungen ab. Außerdem hatte mein Mandant den Aufhebungsvertrag unterschrieben. Die Gegenseite konnte deshalb einwenden, er habe das Arbeitsverhältnis aus eigenem Entschluss beendet.
Viele Informationen lagen beim Arbeitgeber. Wir hatten keinen Zugriff auf interne Gespräche und E-Mails. Mit knapp drei Jahren Abstand ließen sich auch mündliche Aussagen schwerer rekonstruieren. Umso wichtiger war die spätere Aussage des Arbeitgebers, er habe von den Betriebsratsplänen gewusst. Wir mussten allerdings auch diese Aussage und ihren genauen Zeitpunkt belegen.
Die Höhe der Forderung berechneten wir ebenfalls im Einzelnen. Bei den Boni und Provisionen kam es darauf an, welche Zahlungen ohne den Vorfall voraussichtlich angefallen wären. Beim Einkommensverlust mussten wir erhaltene Leistungen und das Einkommen aus der neuen Stelle berücksichtigen. So kamen wir auf knapp 20.000 Euro.
Der Vergleich über 10.000 Euro
Wir nahmen den beteiligten Notar in Anspruch und schilderten den Ablauf, die Pflichtverletzungen und die finanziellen Folgen.
Nach außergerichtlichen Verhandlungen einigten wir uns auf 10.000 Euro. Eine Klage war nicht mehr nötig.
Ein Vergleich ist kein Urteil und kein Schuldeingeständnis. Er berücksichtigt immer auch das Risiko eines Prozesses. Hier hätten wir vor Gericht vor allem über die Ursache der beruflichen Nachteile und die genaue Höhe der entgangenen Vergütung gestritten.
Die Vergleichssumme lag unter unserer Forderung. Mein Mandant erhielt damit aber einen erheblichen Teil der geltend gemachten Positionen ersetzt, ohne jahrelang prozessieren zu müssen.
Die 10.000 Euro sind deshalb kein allgemeiner „Preis“ für einen falsch versendeten Brief. Sie waren das Ergebnis dieses Falls und der Beweislage, die wir knapp drei Jahre später noch herstellen konnten.
Wenn Ihre Daten beim falschen Empfänger landen
Nicht jeder Datenschutzfehler rechtfertigt eine Schadensersatzforderung. Hier hatte der Fehlversand jedoch konkrete berufliche und finanzielle Folgen.
Wenn Ihnen etwas Ähnliches passiert, bewahren Sie den Brief, den Umschlag, die E-Mail oder den falschen Anhang auf. Notieren Sie, wann Sie von dem Vorfall erfahren haben, wer die Daten erhielt und was danach geschah. Warten Sie damit nicht zu lange. Beweise werden mit der Zeit selten besser.
