Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte zuerst die Frist sichern, sämtliche Unterlagen und Beweise erhalten und weder die beigefügte Erklärung ungeprüft unterschreiben noch vorschnell zahlen. Eine Abmahnung ist kein Gerichtsurteil. Sie gibt zunächst die Rechtsauffassung der Gegenseite wieder. Sie einfach zu ignorieren kann dennoch teuer werden, weil die Gegenseite gerichtliche Eilmaßnahmen beantragen kann.
Welche Reaktion sinnvoll ist, hängt vor allem davon ab, warum abgemahnt wird. Eine Filesharing-Abmahnung verlangt eine andere Prüfung als eine Beanstandung wegen eines Online-Beitrags. Wettbewerbsrechtliche und arbeitsrechtliche Abmahnungen folgen wiederum eigenen Regeln. Dieser Ratgeber hilft bei der ersten Einordnung.
Abmahnung erhalten: Diese sechs Schritte sind jetzt wichtig
1. Frist und Zugang festhalten
Notieren Sie Zugang und Übermittlungsweg des Schreibens und bewahren Sie auch den Umschlag auf. Tragen Sie alle genannten Termine in den Kalender ein. Die von der Gegenseite gesetzte Frist ist keine gerichtliche Frist, sollte aber ernst genommen werden. Ist sie sehr kurz, kommt eine begründete Verlängerungsanfrage in Betracht. Verlassen Sie sich erst nach einer Bestätigung darauf.
Ein gerichtlicher Beschluss, eine Klage oder ein gelber Zustellungsumschlag ist etwas anderes als eine anwaltliche Abmahnung. Darin enthaltene Fristen haben Vorrang und erfordern eine sofortige gesonderte Prüfung.
2. Schreiben vollständig sichern
Sichern Sie das gesamte Schreiben einschließlich Anlagen, Vollmachten, vorbereiteter Unterlassungserklärung und Zahlungsaufstellung. Bei einer E-Mail sollten auch Absenderdaten und Anhänge erhalten bleiben. Verändern Sie das Original nicht.
3. Beweise erhalten, nicht vernichten
Sichern Sie betroffene URLs, vollständige Beiträge, datierte Screenshots, Rechnungen, Lizenzunterlagen und die vorausgegangene Kommunikation. Bei Filesharing-Vorwürfen können Angaben zu Anschluss, Geräten, Nutzern und Software relevant sein. Halten Sie nur fest, was Sie sicher wissen.
Vernichten Sie keine Beweismittel. Bei öffentlich erreichbaren Inhalten kann es zugleich nötig sein, die weitere Verbreitung zu stoppen. Sichern Sie zuerst den vollständigen Kontext, ohne das beanstandete Material erneut zu veröffentlichen.
4. Nicht vorschnell telefonieren oder Tatsachen einräumen
Angaben dazu, wer einen Anschluss genutzt, einen Beitrag verfasst oder eine Datei veröffentlicht hat, können die spätere Verteidigung prägen. Auch eine gut gemeinte Entschuldigung kann Zugeständnisse enthalten. Geben Sie deshalb vor der Einordnung keine inhaltliche Erklärung ab. Davon zu unterscheiden ist eine rein organisatorische Nachricht zur Frist.
5. Weder ungeprüft unterschreiben noch vorschnell zahlen
Die beigefügte Unterlassungserklärung wurde aus Sicht der Gegenseite formuliert. Sie kann weiter reichen als der konkrete Vorwurf, zusätzliche Pflichten enthalten oder Geldforderungen anerkennen. Eine Zahlung beendet den Unterlassungsanspruch nicht automatisch. Umgekehrt erledigt eine Unterlassungserklärung nicht zwingend die geforderten Kosten und den Schadensersatz. Beide Teile müssen getrennt geprüft werden.
6. Art der Abmahnung bestimmen
Prüfen Sie Absender, behauptetes Recht, beanstandete Handlung und verlangte Rechtsfolge. Welche Datei, Abbildung, Aussage, Bewertung oder geschäftliche Handlung wird genannt? Erst diese Zuordnung zeigt, welche Tatsachen und Regeln entscheidend sind.
Nicht jede Abmahnung ist rechtlich dasselbe
Urheberrecht und Filesharing
Urheberrechtliche Abmahnungen betreffen häufig Fotos, Texte, Musik, Filme, Videos, Software oder andere geschützte Inhalte. Zu prüfen ist unter anderem, ob das Werk geschützt ist, wer die maßgeblichen Rechte hält, welche Nutzung behauptet wird und ob eine Lizenz oder gesetzliche Erlaubnis eingreift. § 97 UrhG unterscheidet insbesondere zwischen Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz. § 97a UrhG enthält Anforderungen an eine urheberrechtliche Abmahnung. Ein formaler Mangel widerlegt jedoch nicht automatisch die behauptete Rechtsverletzung.
Mehr zur inhaltlichen Einordnung steht auf der Seite zum Urheberrecht.
Eine Filesharing-Abmahnung ist ein besonderer urheberrechtlicher Fall. Meist wird das öffentliche Anbieten eines Werks über ein Peer-to-Peer-Netzwerk behauptet und einem Internetanschluss zugeordnet. Der technische Anschlussbezug beantwortet noch nicht jede Haftungsfrage. Wichtig sind eine wahrheitsgemäße Rekonstruktion des Zeitpunkts, der damaligen Nutzer, Geräte und Anwendungen sowie die genaue Ermittlung, auf die sich das Schreiben stützt. Die nächsten Schritte erläutert die Seite zur Filesharing-Abmahnung.
Persönlichkeitsrecht und Medienrecht
Hier kann es etwa um eine Online-Bewertung, einen Social-Media-Beitrag, eine Berichterstattung, ein Foto oder eine Tatsachenbehauptung gehen. Nicht jede kritische Äußerung ist unzulässig. Entscheidend können der vollständige Kontext, die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil, die Beleglage sowie die Abwägung mit Meinungs- und Pressefreiheit sein. Bei Bildnissen kommen zusätzlich die Regeln der §§ 22 und 23 KunstUrhG in Betracht.
Neben Unterlassung können je nach Sachverhalt eine Berichtigung, Gegendarstellung, Entfernung oder Auskunft verlangt werden. Solche Forderungen sind nicht austauschbar und müssen jeweils eine eigene Grundlage haben. Weitere Informationen finden Sie unter Medienrecht.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen betreffen geschäftliche Handlungen, etwa Werbung, Preisangaben oder Informationspflichten. §§ 13 und 13a UWG regeln besondere Anforderungen an Abmahnung und Vertragsstrafe. Wettbewerbsrecht gehört nicht zum hier dargestellten Beratungsschwerpunkt. Betroffene Unternehmen sollten dafür zeitnah geeignete anwaltliche Beratung einholen.
Arbeitsrechtliche Abmahnung
Eine arbeitsrechtliche Abmahnung ist regelmäßig keine externe Forderung nach Unterlassungserklärung und Zahlung. Sie beanstandet ein Verhalten im Arbeitsverhältnis und warnt vor Folgen bei Wiederholung. Arbeitsrecht wird hier nicht als Beratungsleistung angeboten. Betroffene sollten sich an eine arbeitsrechtlich ausgerichtete Kanzlei wenden und vor einer Gegendarstellung deren Auswirkungen prüfen lassen.
Warum die Unterlassungserklärung langfristig wichtig ist
Mit einer Abmahnung soll häufig die sogenannte Wiederholungsgefahr außergerichtlich beseitigt werden. Dafür verlangt die Gegenseite eine hinreichend bestimmte, mit Vertragsstrafe abgesicherte Unterlassungsverpflichtung. Wird sie wirksam vereinbart, entsteht ein regelmäßig unbefristeter Vertrag.
Bei einer Zuwiderhandlung kann die Vertragsstrafe verwirkt sein. Ein zu weiter Text schafft vermeidbare Risiken. Eine zu enge oder unklare Erklärung kann dagegen ungeeignet sein, die Wiederholungsgefahr auszuräumen — dann bleibt ein gerichtliches Vorgehen möglich.
Eine „modifizierte Unterlassungserklärung“ ist deshalb kein Standardformular. Vor einer Abgabe sind diese Punkte zu klären:
- Ist überhaupt ein Unterlassungsanspruch schlüssig dargelegt?
- Welche konkrete Handlung muss erfasst werden?
- Bezieht sich der Entwurf auf weitere Werke, Inhalte oder Verbreitungswege?
- Enthält er ein Schuldanerkenntnis, eine Kostenübernahme oder zusätzliche Auskünfte?
- Wie wird eine mögliche Vertragsstrafe bestimmt?
Ob gar keine, die vorgelegte oder eine angepasste Erklärung sinnvoll ist, lässt sich nur anhand von Vorwurf und Beweisen entscheiden.
Kosten und Forderungen getrennt prüfen
Der in einer Abmahnung genannte Gesamtbetrag kann aus verschiedenen Positionen bestehen:
- Schadensersatz, im Urheberrecht etwa auf Grundlage einer angemessenen Lizenzvergütung,
- Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung,
- Auskunfts- oder Dokumentationskosten,
- ein pauschaler Vergleichsbetrag,
- eine Vertragsstrafe aus einer früheren Unterlassungserklärung.
Nicht jede Position ist geschuldet, und die Berechnung der Gegenseite ist nicht automatisch verbindlich. Zu prüfen sind Anspruchsgrundlage, Berechtigung des Anspruchstellers, Verantwortlichkeit, Nutzungsumfang, Gegenstandswert und Kostenrechnung. Bei einem Vergleich muss klar sein, welche Ansprüche die Zahlung erledigt.
Eine pauschale Empfehlung, immer oder nie zu zahlen, wäre unseriös. Entscheidend ist, Unterlassung, Schadensersatz, Abmahnkosten und Vergleichswirkung nicht zu vermischen.
Welche gerichtlichen Schritte drohen können
Bleibt der Streit offen, kann die Gegenseite eine einstweilige Verfügung oder Klage beantragen. Ob ein Eilverfahren begründet ist, hängt unter anderem von Anspruch, Dringlichkeit und Glaubhaftmachung ab. Eine Abmahnung führt nicht automatisch zu einem gerichtlichen Verbot; eine unterbliebene Reaktion kann das Verfahrensrisiko aber erhöhen.
Im Eilverfahren kann kurzfristig eine Entscheidung ergehen; ein Hauptsacheverfahren klärt den Anspruch umfassender. Wer Gerichtspost erhält, sollte Zustellungsdatum und Frist sofort dokumentieren. Der Kontakt mit der abmahnenden Kanzlei stoppt eine gerichtliche Frist nicht.
Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung
Stellen Sie möglichst geordnet zusammen:
- das vollständige Abmahnschreiben mit allen Anlagen und dem Umschlag,
- die vorformulierte Unterlassungserklärung und jede Kostenaufstellung,
- frühere Schreiben, E-Mails oder Nachrichten zum selben Vorgang,
- betroffene URLs, Dateien und vollständige Screenshots im Kontext,
- Verträge, Rechnungen, Lizenzen oder Einwilligungen,
- eine kurze, sachliche Zeitleiste mit sicheren Tatsachen,
- bei Filesharing: Angaben zu Anschluss, Geräten, Nutzern und Zeitpunkt,
- bei Medienfällen: Originalbeitrag, Veröffentlichungsumfeld und vorhandene Belege,
- frühere Unterlassungserklärungen, Vergleiche oder Gerichtsentscheidungen,
- gegebenenfalls die Daten einer Rechtsschutzversicherung.
Schwärzen Sie für eine anwaltliche Prüfung nicht eigenmächtig Namen, Aktenzeichen oder technische Daten, die zur Zuordnung benötigt werden könnten. Übermitteln Sie sensible Unterlagen nur über einen abgestimmten Weg.
Häufige Fragen zur Abmahnung
Muss ich auf eine Abmahnung reagieren?
Es besteht nicht in jedem Fall eine Pflicht, der Gegenseite ausführlich zu antworten. Schweigen beseitigt einen möglichen Anspruch jedoch nicht und kann ein gerichtliches Vorgehen wahrscheinlicher machen. Sinnvoll ist deshalb eine bewusste Entscheidung vor Fristablauf statt eines unbeabsichtigten Fristversäumnisses.
Ist die gesetzte Frist verbindlich?
Sie ist keine gerichtliche Frist, kann aber für die behauptete Dringlichkeit und das weitere Vorgehen der Gegenseite praktisch wichtig sein. Eine Verlängerung sollte rechtzeitig angefragt und ausdrücklich bestätigt werden. Gerichtliche Fristen dürfen dadurch nicht verwechselt oder versäumt werden.
Muss ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Nein, nicht allein deshalb, weil sie beigefügt ist. Besteht ein Unterlassungsanspruch, kann eine geeignete Erklärung allerdings nötig sein, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Wortlaut, Reichweite und Vertragsstrafe sollten vor der Unterschrift geprüft werden.
Reicht eine modifizierte Unterlassungserklärung aus dem Internet?
Ein Muster kennt weder das beanstandete Verhalten noch die Beweislage. Ist es zu eng, kann die Wiederholungsgefahr fortbestehen; ist es zu weit, schafft es langfristige Vertragsstrafenrisiken. Eine Anpassung ist eine rechtliche Einzelfallentscheidung, kein bloßes Ausfüllen von Feldern.
Soll ich den geforderten Betrag sofort bezahlen?
Eine Zahlung sollte erst erfolgen, wenn klar ist, welche Positionen berechtigt sind und welche Erledigungswirkung sie hat. Sie ersetzt nicht automatisch eine möglicherweise erforderliche Reaktion auf den Unterlassungsanspruch. Lassen Sie sich außerdem nicht durch einen pauschalen Vergleich davon abhalten, die enthaltenen Ansprüche getrennt zu prüfen.
Soll ich den beanstandeten Inhalt sofort löschen?
Eine fortgesetzte Veröffentlichung kann Risiken erhöhen. Zugleich muss der Zustand beweissicher dokumentiert werden, und eine Löschung auf einer Plattform entfernt nicht notwendig alle kontrollierbaren Kopien. Sichern Sie deshalb zuerst den vollständigen Kontext, ohne den Inhalt erneut zu verbreiten, und klären Sie dann die erforderlichen Entfernungsschritte.
Was ist bei einer früheren Unterlassungserklärung zu beachten?
Dann kann neben einem neuen Unterlassungsanspruch eine Vertragsstrafe im Raum stehen. Entscheidend sind der alte Wortlaut, das beanstandete neue Verhalten und die Umstände der Zuwiderhandlung. Legen Sie die frühere Erklärung vollständig vor und geben Sie nicht vorschnell eine zweite, möglicherweise noch weiter gehende Verpflichtung ab.
Amtliche Rechtsgrundlagen
- § 97 UrhG: Unterlassung und Schadensersatz
- § 97a UrhG: Abmahnung
- § 22 KunstUrhG: Einwilligung bei Bildnissen
- § 23 KunstUrhG: Ausnahmen
- Art. 5 GG: Meinungs- und Pressefreiheit
- § 13 UWG: Abmahnung
- § 13a UWG: Vertragsstrafe
- § 339 BGB: Vertragsstrafe
- § 935 ZPO: Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
- § 940 ZPO: Einstweilige Verfügung zur Regelung eines Zustands
